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Wintersport & Haftung: Wenn doch mal was passiert ...

Nicht nur oben auf den Bergen liegt jetzt Schnee. Schnell den Schlitten oder die Ski aus dem Keller geholt, denn schließlich wollen die Kinder zum Rodeln oder Ski laufen. Doch was ist, wenn etwas passiert?  Dürfen Kinder allein auf die Piste oder zum Rodeln? Hier geht es um die gesetzliche Aufsichtspflicht der Eltern und die sich daraus ergebenden Haftungsfragen.

 

Hier die wichtigsten Punkte:


Eltern bzw. Aufsichtspersonen
(z. B. Kindergartenpersonal, Lehrer, Nachbarn) haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder verletzen gemäß § 832 BGB.

Kinder bis zum 6. Lebensjahr haften grundsätzlich nicht für Schäden, die sie anderen zugefügt haben. Wenn die entsprechende Aufsichtsperson ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hat, haftet also keiner: Der Geschädigte geht leer aus.

Kinder von 7 bis 17 Jahren haften nur dann, wenn sie über die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der schädigenden Handlung verfügen (§ 828 Abs.1 BGB) oder die Aufsichtspflicht verletzt wurde.


Da Kinder keine eigene Haftpflichtversicherung haben, tritt in diesem Fall die der Aufsichtspersonen ein. Minderjährige eigene Kinder und auch Kinder des mitversicherten Lebenspartners sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres über die Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitversichert. Zu diesen Kindern zählen auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinde, die unverheiratet sind und im Haushalt des Versicherungsnehmers leben.


Auch volljährige unverheiratete Kinder sind - solange sie sich in einer Ausbildung/Studium befinden und/oder Grundwehr-/Zivildienst ableisten - bis zur Aufnahme einer Berufstätigkeit mitversichert. Danach ist eine eigene Privathaftpflichtversicherung erforderlich.

 

Es gilt auch hier: Liegt keine Aufsichtspflichtverletzung vor und/oder hat das Kind nicht die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit, haftet niemand.


Aufsichtspflicht bei Kindern in Bezug auf den Wintersport:
Keine Verletzung liegt vor, wenn die betreffende Person ihrer Pflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei vernünftiger und umsichtiger Aufsichtsführung entstanden wäre. Ob das der Fall ist, hängt vom Alter und der Situation ab.

Kinder bis zu 5-6 Jahren dürfen in Gefahrbereichen wie einem Rodel- oder Skihang nicht allein gelassen werden – das wäre eine klare Verletzung der Aufsichtspflicht. Ob z. B. ein 7-jähriger allein rodeln gehen darf, hängt davon ab, wie gefährlich (Länge, Steilheit) der Rodelhang ist, wie voll es am Hang ist und ob er z. B. auch von Erwachsenen mit hoher Geschwindigkeit genutzt wird. Auch ein 8-jähriger hat auf einer vielbefahrenen Piste, ohne Aufsicht nichts zu suchen. Es sein denn, er ist ein begnadetes Skitalent.


Fazit: Es gibt also keine eindeutigen Regeln, ob z. B. ein 8-jähriger allein rodeln gehen darf. Ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde, wird von den Gerichten im Einzelfall immer neu entschieden. Im Zweifel also lieber einmal mehr aufpassen.
 

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