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Steuerlicher Freibetrag für Alleinerziehende oder Steuerklasse 1?
Ein steuerlicher Freibetrag sichert eine dauerhafte Entlastung für Alleinerziehende. Der Entlastungsbetrag für so genannte "echte" Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro gilt für Mütter oder Väter, wenn sie mit ihrem Kind oder ihren Kindern allein in einem Haushalt leben.
Seit dem 1.1.2004 gilt ein neuer Steuerentlastungsbetrag von 1.308 Euro pro Jahr für tatsächlich Alleinerziehende. Er berücksichtigt den haushaltsbedingten Mehraufwand, den echte Alleinerziehende gegenüber Paarfamilien haben, egal ob diese verheiratet oder unverheiratet zusammen leben.
Ohne diese Regelung würden Alleinerziehende wie Singles (Steuerklasse 1) nach der Grundtabelle besteuert.
Der neue Steuerentlastungsbetrag von 1.308 Euro gilt auf Dauer! Alleinerziehende, die allein mit ihrem Kind oder ihren Kindern in einem Haushalt wohnen, behalten die Steuerklasse 2.
Beachten Sie: Sollten Sie von Ihrer Kommune eine Steuerkarte mit der Steuerklasse 1 erhalten haben, können sie diese ändern lassen. Sie müssen dazu eine Erklärung abgeben, dass sie alleine mit ihren Kindern in einem Haushalt wohnen. Aber: Zieht eine weitere erwachsene Person (neuer Partner oder Oma, Tante, Schwester, Bruder ...) in die gemeinsame Wohnung ein, entfällt der Anspruch auf die Steuerklasse 2.
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