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Infos & Tipps: Arbeitslosengeld II (ALG II)

Das sogenannte Arbeitslosengeld II ersetzt die bisherige Arbeitslosenhilfe bzw. teilweise die Sozialhilfe. Davon betroffen sind Personen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind. Sie haben keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld, sondern müssen eine  Grundsicherung beantragen, das Arbeitslosengeld II. Zuvor jedoch muss ein Großteil des angesparten persönlichen Vermögens verwertet werden. Dies bedeutet für die Betroffenen häufig erhebliche Einschnitte.

 

Das Arbeitslosengeld II ist eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung. Die Höhe orientiert sich am Bedarf der Empfänger. Arbeitslosengeld II ist somit die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Ziel dieser Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es, Langzeitarbeitslosigkeit mit intensiver Betreuung zu überwinden. Wer Hilfe braucht, soll seinen Lebensunterhalt möglichst bald wieder ganz oder zumindest zum Teil selbst verdienen können.

Beim Arbeitslosengeld II wird die Aufnahme von Arbeit gefördert. Wer mit Erwerbstätigkeit etwas verdient, kann davon mehr behalten als bislang Sozialhilfeempfänger. Wer arbeitet (auch in einem  Mini-Job), hat so künftig mehr Geld zur Verfügung als jemand, der keine Eigeninitiative zeigt.


Anspruchsberechtigte des Arbeitslosengeldes II

1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 64 Jahren. Sofern in deren Haushalt auch nicht erwerbsfähige Personen leben (z. B. Kleine Kinder), haben diese einen Anspruch auf Sozialgeld.

2) Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nur auf Antrag geleistet.

Wer gilt als erwerbsfähig? Diejenigen, die unter üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

 

Höhe des Arbeitslosengeldes II

Das Arbeitslosengeld II beträgt 345 Euro/Monat (alte und neue Bundesländer).

Das Sozialgeld beträgt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr beträgt einheitlich 207 Euro.

Eigenes Vermögen wird bei der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet, wobei es Freibeträge gibt.

Beim Übergang von Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II (ALG II) wird ein auf zwei Jahre befristeter Zuschlag gezahlt.

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